Why should I?
“Gerechtigkeit” §13: Die Grenzen bisherigen “Recht Habens” und seiner blendenden Plausibilitäten


Die chaotische Dynamik von Myriaden von Inkompatibilitäten mit etablierter Unehrlichkeit und unbändiger Andersartigkeiten zu Inhalten kollektiver Daseinlügen vermag auch nur den Schein von Rechtsgleichheit (und von darüber hinaus projizierter ‘Klassenlosigkeit’) nicht mehr länger überzeugend zu wahren.


Der Aufwand für die Aufrechterhaltung dieser Sentimentalitäten verzehrt nutzlos viel zu grosse Anteile des sog. - und aus Gründen der Erhaltung partikulärer Vorrangstellungen beharrlich falsch berechneten - BSP.

“Rechtsgleichheit” wird als Postulat, “Gleiches gleich, Ungleiches ungleich” zu behandeln, plausibel gemacht. Allein, was die Kriterien für die Unterscheidung von Gleichem und Ungleichem sein sollen, wird - wie bereits erwähnt - weitgegehd richterlichem Ermessen überlassen und der Schutz gegen Missbrauch bzw. gegen willkürliche Ausdehnung dieses Ermessensspielraumes ist sehr eingeschränkt und erweist sich in vielen praktischen Fällen als offensichtlich ungenügend.

Was im Drunter und Drüber sich kreuzender und querender Abläufe unter unüberschaubar mannigfaltigen Bedingungen für “gleich” oder “ungleich” zu halten sei, lässt sich nicht allgemeingültig für den konkreten praktischen Fall festlegen.

Ein Anschein von “Rechtsgleichheit” konnte unter überblickbaren Verhältnissen, bei gemächlichem Lauf der Dinge und mit einer nach Bedarf bemessenen Portion Knebelung von Vorwitzigen notdürftig gewahrt werden.

Das ist bei den heute aktuellen Macht- und Ressourcenverteilungen nicht mehr möglich. Die letzten Restchen von Anstand liegen zerfetzt am Rand des Profithighways.